Firmenfeier - geldwerter Vorteil?

Entscheidend, ob ein geldwerter Vorteil versteuert werden muss, ist nach Auffassung des BFH (Urteil vom 19.11.2025, Az. VI R 18/24), dass es nicht allein auf die Kosten für die Veranstaltung ankommt, sondern der Charakter der Veranstaltung ist entscheidend. Ist der Arbeitgeber der Gastgeber, finanziert die Feier, bestimmt die Gästeliste, verschickt die Einladungen und ist zudem der Anlass überwiegend betrieblich geprägt (es wurde im vorliegenden Fall ein langjähriger Mitarbeiter verabschiedet) dann liegt eventuell kein steuerpflichtiger Arbeitslohn vor. Man sollte Firmenfeiern vorher mit dem Steuerberater absprechen.